Kanu Club "Welfen" Ravensburg e.V.

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Satzung

K A N U - C L U B „W E L F E N“ R A V E N S B U R G E. V.
S A T Z U N G

§ 1

Der Verein wurde 1950 gegründet und führt bisher den Namen Kanu-Club „Welfen“ RavensburgWeingarten.
Er hat seinen Sitz in Ravensburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet sein Name: Kanu-Club „Welfen“ Ravensburg e.V.
Der Verein ist Mitglied im Kanu-Verband Württemberg e.V., ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbands und
Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Bodensee-Kanu-Ring e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Kanu-Club will durch Ausübung und Förderung des Kanusports zur körperlichen Ertüchtigung seiner
Mitglieder beitragen. Alle Mittel des Clubs sowie die ihm gehörenden Grundstücke, Gebäude und Geräte
werden zu diesem Zweck verwendet.
Parteipolitisch und religiös ist der Club neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Vergütungen: Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine
Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 3

Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene Person werden, die den Kanusport aus Liebhaberei mit eigenen
oder clubeigenen Mitteln betreibt und unterstützt. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Anmeldungen zum Club sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der
Vorstand. Die Mitglieder haben sich der Satzung, der Boothaus- und Platzordnung zu unterwerfen. Jedes
Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung, der Platz- und Bootshausordnung.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrags
und der Bootslagergebühr sowie sonstige Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit bestimmt. Der Beitrag und die Gebühren sind jeweils bis zum 31. Januar des Jahres zu zahlen.

§ 4

Der Club unterscheidet
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Club und die Sportbewegung verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sinngemäß ist bei der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden zu
verfahren. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit. Wer zum Ehrenmitglied ernannt werden soll, bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen
alle Rechte des Mitglieds an den Club.
§ 6
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit in folgenden Fällen
beschlossen werden:
1. Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen trotz erfolgter Mahnung im Rückstand ist.
2. Bei gröblichem Verstoß gegen die Zwecke des Clubs, gegen allgemeine Anordnungen der Clubleitung
und gegen den Verein.
3. Bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Clubs.
4. Bei unehrenhaftem Verhalten, sowohl innerhalb wie außerhalb des Clubs, insbesondere bei
gerichtlicher Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen und Vergehen.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Vor der
Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung vor der Vorstandschaft zu gewähren.

§ 7

Alle Mitglieder sind vom 16. Lebensjahr an stimmberechtigt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sind in den Vorstand wählbar. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf einen Bootsplatz im Bootshaus,
wenn Platz vorhanden ist und ihr Boot zur Ausübung des Kanusports geeignet ist.
§ 8
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand (Stellvertreter des 1. Vorstand), dem
Schriftführer, dem Kassier, dem Sportwart für Wildwasser, dem Jugendwart, dem Wanderwart, dem
Umweltbeauftragten, dem Bootshauswart und einem Beisitzer.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier
Diese Vorstandsmitglieder stellen den Vorstand gemäß § 26 BGB dar. Je zwei vertreten gemeinschaftlich.
Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden.
Er hat die laufenden Geschäfte des Clubs zu erledigen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Die Entscheidungen des Gesamtvorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende kann den Gesamtvorstand nach Bedarf einberufen. Auf Antrag der Hälfte der
Vorstandsmitglieder hat er eine solche Sitzung einzuberufen.

§ 9

Der Vorsitzende beruft jedes Jahr eine ordentliche Hauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens
eine Woche vorher schriftlich einzuladen sind.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss enthalten:
1. Geschäftsbericht des Vorstands
2. Geschäftsbericht des Kassiers
3. Tätigkeitsbericht des Wanderwarts
4. Tätigkeitsbericht des Sportwarts
5. Tätigkeitsbericht des Jugendwarts
6. Tätigkeitsbericht des Umweltbeauftragten
7. Tätigkeitsbericht des Bootshauswarts
8. Entlastung des Gesamtvorstands (alle zwei Jahre)
9. Neuwahl des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
10. Festsetzung der Gebühren
11. Verschiedenes
Der Kassenbericht ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt jeweils auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jede ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 9 A

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Jugendabteilung. Die Jugendarbeit des Vereins wird
durch die Jugendvereinbarung geregelt.
Die Jugendvereinbarung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 10

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen nach den Vorschriften
(§ 9 ), die für die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung gelten. Er hat eine solche
einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

§ 10 A

Der Verein erhebt, speichert und verwendet für Verwaltungsaufgaben regelmäßig persönliche,
vereinsrelevante Daten und Angaben seiner Mitglieder. Hierbei ist es Ziel des Vereins, die bestehenden
datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der DSGVO zu beachten.
Näheres regelt die vom Vorstand am 10.12.2018 beschlossene Datenschutzordnung.
Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind
2/3 der Stimmen erforderlich. Es ist jedoch notwendig, dass in der Versammlung, in der die Auflösung
beschlossen werden soll, 3/4 der Mitglieder des Clubs anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb
einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser
Versammlung kann ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über
die Auflösung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kanu-Club „Welfen“ Ravensburg e.V. oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bodensee-Kanu-Ring e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Die Änderung der Satzung tritt durch die Genehmigung der Jahreshauptversammlung vom 20. März 2019 in
Kraft.

Ravensburg, den 20. März 2019

1. Vorstand Dr. Stefan Bühler ………………………………
2. Vorstand Bruno Unger ………………………………
Kassier Robert Suske ………………………………

Satzung erstellt am 19.03.1992
Satzung geändert am 23.03.2011
Satzung geändert am 20.03.2019

Vorstehende Satzung wurde am 20. März 2019 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.
 

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